Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB)
Die Institute sind verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe des EAEG durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.
Für die Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), denen eine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG erteilt worden ist, sind die Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung für die privatrechtlichen Institute auf die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH übertragen worden.
Bei der Erteilung der Genehmigung zum Betreiben von Bankgeschäften werden privatrechtliche Institute durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Entschädigungseinrichtung zugewiesen.
Ein Institut bleibt der Entschädigungseinrichtung zugewiesen so lange es eine Banklizenz hat. Die Zuweisung erlischt erst, wenn keine Kundeneinlagen mehr unterhalten werden.