noa bank GmbH & Co. KG geschlossen

 

23. September 2010 - Die Entschädigungseinrichtung hat damit begonnen, die entschädigungsfähigen Einlagen zu entschädigen. Sollten Sie als Kunde der noa bank Ihr Anmeldungsformular bereits an uns zurückgeschickt haben, beachten Sie bitte, das Postlauf- und Bearbeitungszeiten bestehen, bevor die Entschädigung durch uns überwiesen werden kann.

Bitte sehen Sie nach Möglichkeit von mündlichen Nachfragen ab. Das Entschädigungsverfahren können Sie durch solche Nachfragen nicht beschleunigen.

 


 

13. September 2010 - Die Entschädigungseinrichtung hat mittlerweile damit begonnen, an die Einleger der noa bank Formulare zur Anmeldung ihrer Entschädigungsansprüche nach dem EAEG zu versenden. Ein solches Schreiben sollte allen geschützten Einlegern in den nächsten Tagen zugehen.

 


 

30. August 2010 - Die Entschädigungseinrichtung hat die Einleger der noa bank mittlerweile mit Schreiben vom 27. August 2010 über die Feststellung des Entschädigungsfalles und den weiteren Verlauf des Entschädigungsverfahrens unterrichtet.

 


 

25. August 2010 - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat für die noa bank GmbH & Co. KG den Entschädigungsfall gemäß § 5 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) festgestellt. Somit kann die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), der die Bank kraft Gesetzes zugeordnet ist, nunmehr mit der Entschädigung der geschützten Einlagen beginnen.

Die Kundeneinlagen einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe sind gemäß dem EAEG von der EdB bis zu 50.000 € pro Einleger geschützt.

Nicht geschützt sind die Einlagen von:

  • Versicherungsunternehmen,
  • Kapitalanlagegesellschaften,
  • Bund, Ländern, rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes oder der Länder, kommunalen Gebietskörperschaften, anderen Staaten oder Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines anderen Staates,
  • Unternehmen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches einen Lagebericht aufzustellen haben
  • sowie Einlagen, die nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedsstaates oder auf Euro lauten.

Die noa bank GmbH & Co. KG wirkt nicht am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mit.

Sobald die notwendigen Vorarbeiten abgeschlossen sind, wird sich die EdB mit allen geschützten Einlegern unaufgefordert in Verbindung setzen. Ziel ist es, die Einleger kurzfristig den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechend zu entschädigen.

Die Einleger erhalten hierzu ein Schreiben der EdB mit einem Bogen zur Anmeldung ihrer Entschädigungsansprüche, in dem die Guthaben inklusive Zinsen eingetragen sind. Nach Rücksendung des Bogens erfolgt die Entschädigung.

 


 

19. August 2010 - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 18. August 2010 über die noa bank GmbH & Co. KG ein Moratorium und damit die Schließung der Schalter für den Kundenverkehr angeordnet. Infolge des hiermit verbundenen Veräußerungs- und Zahlungsverbotes ist es der Bank nicht mehr möglich, Verfügungen über Einlagen zuzulassen.

Die noa bank GmbH & Co. KG ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet. Die Kundeneinlagen einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe sind gemäß dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) von der Entschädigungseinrichtung bis zu 50.000 € pro Einleger geschützt. Dieser Betrag schließt Zinsansprüche bis längstens zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein.

Nicht geschützt sind die Einlagen von:

  • Versicherungsunternehmen,
  • Kapitalanlagegesellschaften,
  • Bund, Ländern, rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes oder der Länder, kommunalen Gebietskörperschaften, anderen Staaten oder Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines anderen Staates,
  • Unternehmen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches einen Lagebericht aufzustellen haben
  • sowie Einlagen, die nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedsstaates oder auf Euro lauten.

Die noa bank GmbH & Co. KG wirkt nicht am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mit.

Wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht förmlich feststellen sollte, dass das Bankhaus nicht in der Lage ist, die bei ihm unterhaltenen Einlagen zurückzuzahlen (Feststellung des Entschädigungsfalls), wird sich die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH unaufgefordert mit den Einlegern in Verbindung setzen. Ziel ist es, die Einleger kurzfristig den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechend zu entschädigen.

Über Wertpapierdepots kann weiterhin verfügt werden, sofern hieran der Bank keine Sicherungsrechte zustehen.