Häufig gestellte Fragen zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)
Bis zu welcher Höhe sind meine Einlagen durch die EdB abgesichert?
Wie werden Wertpapiergeschäfte durch die EdB geschützt?
Wer wird von der EdB geschützt?
Welche Kreditinstitute sind der EdB zugewiesen?
Was ist, wenn ich meine Bank nicht in dem Verzeichnis der zugewiesenen Institute finde?
Sind auch Einlagen bei Zweigniederlassungen im Ausland geschützt?
Welche Einlagen werden von der EdB gesichert?
Sind auch Konten in Fremdwährungen geschützt?
Umfasst der Entschädigungsanspruch auch Zinsen?
Werden auch Zertifikate geschützt, wenn die emittierende Bank in Insolvenz geht?
Wird mein Depot (Aktien, Investmentfonds, Zertifikate etc.) von der EdB geschützt?
Wie sind Gemeinschaftskonten, z.B. von Ehegatten, geschützt?
Wie werden Konten von BGB-Gesellschaften (GbR) behandelt?
Wie werden Treuhandkonten geschützt?
Habe ich einen Rechtsanspruch auf Entschädigung durch die EdB?
Wann tritt der Entschädigungsfall ein?
Wie läuft die Entschädigung durch die EdB ab?
Wie lange dauert es, bis ich mein Geld wiederbekomme? Muss ich dabei irgendwelche Fristen beachten?
Woher bekommt die EdB ihre Mittel?
Bis zu welcher Höhe sind meine Einlagen durch die EdB abgesichert?
Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 50.000 € pro Person und pro Kreditinstitut.
Ab dem 31. Dezember 2010 beträgt die Sicherungsgrenze 100.000 €.
Wie werden Wertpapiergeschäfte durch die EdB geschützt?
Die EdB schützt 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, den Gegenwert von 20.000 €. Eine Entschädigung aus Wertpapiergeschäften kommt dann in Betracht, wenn das Institut pflichtwidrig nicht im Stande ist, im Eigentum des Kunden befindliche und für ihn verwahrte Wertpapiere zurückzugeben.
Wer wird von der EdB geschützt?
Grundsätzlich hat der Gläubiger eines Kreditinstituts im Entschädigungsfall einen Anspruch auf Entschädigung gegen die EdB. Dazu zählen alle Privatpersonen sowie Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften.
Nicht geschützt sind jedoch nach § 3 Abs. 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) unter anderem die Einlagen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften, mittleren und großen Kapitalgesellschaften sowie Einlagen der öffentlichen Hand.
Welche Kreditinstitute sind der EdB zugewiesen?
Private Banken und Bausparkassen, die eine deutsche Banklizenz haben und das Einlagenkreditgeschäft betreiben, sind der EdB zugewiesen. Eine Liste der aktuell zugewiesenen Banken können Sie hier abfragen:
Was ist, wenn ich meine Bank nicht in dem Verzeichnis der zugewiesenen Institute finde?
In diesem Fall prüfen Sie bitte zuerst, ob Sie bei Ihrer Suche den vollständigen Namen der Bank verwendet haben.
Befindet sich das gesuchte Institut nicht unter seinem vollen Namen in dem Verzeichnis zugewiesener Institute, gehört es der EdB nicht an.
Handelt es sich bei dem von Ihnen gesuchten Institut um eine Sparkasse, eine Volks- und Raiffeisenbank, eine öffentliche Bank oder eine private Bausparkasse, wenden Sie sich bitte an die folgenden Verbände:
- für Fragen der Sicherung bei Sparkassen:
Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.
Postfach 110180
10831 Berlin - für Fragen der Sicherung bei Volks- und Raiffeisenbanken (z.B. PSD-Banken, Sparda-Banken):
Bundesverband der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V.
Postfach 300263
10760 Berlin - für Fragen der Sicherung bei öffentlichen Banken (z.B. Deutsche Kreditbank AG ):
Bundesverband der öffentlichen Banken Deutschlands e.V.
Postfach 110272
10832 Berlin - für Fragen der Sicherung bei privaten Bausparkassen:
Verband der privaten Bausparkassen
Klingelhöferstr. 4
10785 Berlin - für Fragen der Sicherung bei Wertpapierhandelsunternehmen (z.B. Driver & Bengsch):
EdW – Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
Postfach 04 03 47
10062 Berlin
Handelt es sich bei dem von Ihnen gesuchten Institut um die Zweigniederlassung einer ausländischen Bank können wir Ihnen leider keine verbindliche Auskunft hinsichtlich der Höhe der Einlagensicherung geben. Nähere Auskünfte erfragen Sie bitte bei der jeweils zuständigen nationalen Entschädigungseinrichtung zum Beispiel
- für Fragen zur Sicherungseinrichtung isländischer Banken (z.B. Kaupthing Bank):
Tryggingarsjódur
(Depositors’ and Investors’ Guarantee Fund)
Borgartun 26, 3. floor
1o5 Reykjavik
ISLAND
Tel.: 00354 540 1200 - für Fragen zur Sicherungseinrichtung niederländischer Banken (z.B. Credit Europe
Bank, NIBC Direct und Finansbank):
De Nederlandsche Bank N.V.
P.O.Box 98
1000 AB Amsterdam
NIEDERLANDE
Tel.: 0031 20 52 49 111 oder 0900/5200520 - für Fragen zur Sicherungseinrichtung österreichischer Banken (z.B. Vakifbank und Denizbank):
Einlagensicherung der Banken und Bankiers G.m.b.H.
Börsegasse 11
1010 Wien
ÖSTERREICH
Tel.: 00 43 01 5333 98 03 - für Fragen zur Sicherungseinrichtung luxemburgischer Banken (z.B. Advanzia Bank SA):
Association pour la Garantie des
Dépôts, Luxembourg (AGDL)
59 Boulevard Royal
L-2449 Luxembourg
Tel.: 00 352 46 36 60 1
Sind auch Einlagen bei Zweigniederlassungen im Ausland geschützt?
Einlagen, die bei einer unselbstständigen Zweigniederlassung im Ausland (z.B. Aareal Bank AG Filiale Dublin oder ING DiBa Direktbank Austria) gehalten werden, sind im Rahmen der deutschen Sicherungsgrenze geschützt. Dabei spielt es keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Bankkunde hat.
Welche Einlagen werden von der EdB gesichert?
Der Einlagenschutz umfasst Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate, werden hingegen nicht geschützt.
Sind auch Konten in Fremdwährungen geschützt?
Der Entschädigungsanspruch besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) nur, wenn die Einlagen auf Euro oder die Währung eines EU-Mitgliedstaates lauten.
Umfasst der Entschädigungsanspruch auch Zinsen?
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) umfasst die Entschädigung im Rahmen der Obergrenze von 50.000 € auch Ansprüche auf Zinsen. Diese Ansprüche entstehen ab dem Eintritt des Entschädigungsfalles bis zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten, längstens bis Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Voraussetzung dafür ist, das ein vertraglicher Anspruch des Kunden auf Verzinsung seiner Einlagen besteht.
Werden auch Zertifikate geschützt, wenn die emittierende Bank in Insolvenz geht?
Nein, denn bei Zertifikaten handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen, die die EdB grundsätzlich nicht schützt.
Wird mein Depot (Aktien, Investmentfonds, Zertifikate etc.) von der EdB geschützt?
Wertpapiere schützt die EdB grundsätzlich nicht, hierzu besteht auch kein Grund. Depots werden lediglich von der Bank verwahrt, sie bleiben aber im Eigentum des Kunden. Im etwaigen Insolvenzfall können Sie die Wertpapiere schriftlich bei Ihrer Bank herausverlangen oder Ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen, sofern der Bank keine Sicherungsrechte zustehen.
Sie können daher auch während eines Moratoriums jederzeit die Herausgabe der Ihnen gehörenden Papiere verlangen. Die Bank darf trotz des Zahlungs- und Veräußerungsverbotes diesem Begehren nachkommen, da ihr die Herausgabe fremder Sachen nicht verwehrt ist.
Wie sind Gemeinschaftskonten, z.B. von Ehegatten, geschützt?
Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf Einlagen mit dem Gegenwert von 50.000 € pro Kunde. Gemäß § 4 Abs. 5 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) ist bei Gemeinschaftskonten für die Obergrenze der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Einlagen zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern zugerechnet. Bei der Berechnung des Einlagenschutzes sind eventuell vorhandene Einzelkonten der Ehegatten zu berücksichtigen.
Wie werden Konten von BGB-Gesellschaften (GbR) behandelt?
Konten von BGB-Gesellschaften sind nicht als Gemeinschaftskonten der Gesellschafter, sondern als ein Konto der Gesellschaft zu betrachten. Die BGB-Gesellschaft hat insoweit einen eigenen Entschädigungsanspruch, der auf 50.000 € begrenzt ist.
Wie werden Treuhandkonten geschützt?
Bei Treuhandkonten, welche ein Kontoinhaber für einen Dritten angelegt hat, wird gemäß § 4 Abs. 6 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) hinsichtlich der Sicherungsgrenze nicht auf den Kontoinhaber, sondern auf den Dritten als Einleger abgestellt, sofern das Treuhandverhältnis eindeutig als solches gekennzeichnet ist.
Habe ich einen Rechtsanspruch auf Entschädigung durch die EdB?
Gemäß § 3 Abs. 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) haben Gläubiger eines Kreditinstituts im Entschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrichtung, der das Institut zugeordnet ist, einen Anspruch auf Entschädigung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.
Was ist ein Moratorium?
Ein Moratorium ist ein Zahlungs- und Veräußerungsverbot im Sinne von § 46a KWG, das durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), verhängt wird. Dadurch ist die Bank gehindert Gelder anzunehmen und auszuzahlen. Die Bank darf lediglich Zahlungen entgegennehmen, die zur Tilgung von Schulden bestimmt sind.
Wann tritt der Entschädigungsfall ein?
Kommt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu dem Ergebnis, dass die Bank nicht in der Lage ist, ihre Einlagen zurückzuzahlen, oder dauert das Moratorium bereits sechs Wochen an, stellt sie den Entschädigungsfall fest. Erst dann kann die EdB ihre Tätigkeit aufnehmen und damit beginnen, die Einleger zu entschädigen. Diese werden unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalles informiert.
Wie läuft die Entschädigung durch die EdB ab?
Sofern der Entschädigungsfall bei einer der EdB zugewiesenen Bank festgestellt wird, wird die EdB die Einleger entschädigen. Dazu wird jeder Kunde unverzüglich angeschrieben und über den Entschädigungsfall informiert. Die Entschädigung erfolgt, wenn der Einleger einen dem Schreiben beigefügten Bogen zur Anmeldung seiner Entschädigungsansprüche, in dem sein Guthaben inklusive Zinsen bereits eingefügt ist, zurück gesandt hat. Mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruches gehen die Ansprüche des Einlegers gegen das Kreditinstitut auf die EdB über.
Bei Kreditinstituten, die sowohl der EdB zugewiesen sind als auch am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mitwirken, erfolgt die Entschädigung für beide Sicherungseinrichtungen “aus einer Hand“. Dafür beauftragt die EdB den Einlagensicherungsfonds mit der Abwicklung der Entschädigungsaktion, der dann gegenüber den Einlegern auch im Namen der EdB tätig wird.
Wie lange dauert es, bis ich mein Geld wiederbekomme? Muss ich dabei irgendwelche Fristen beachten?
Die EdB hat gemäß § 5 Abs. 4 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) angemeldete Ansprüche, die auf die Entschädigung von Einlagen gerichtet sind, unverzüglich zu prüfen und spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen.
Ab dem 31. Dezember 2010 hat sie ordnungsgemäß geprüfte Ansprüche in längstens 30 Arbeitstagen zu erfüllen, wenn diese die Entschädigung von Einlagen betreffen. Bei der Anlegerentschädigung, also dem Schutz von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, bleibt es bei der 3-Monats-Frist.
Der Anspruch auf Entschädigung ist durch den Kunden schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der EdB anzumelden. Nach dieser Frist kann ein Entschädigungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt nach fünf Jahren.
Woher bekommt die EdB ihre Mittel?
Die EdB erhebt jährlich Beiträge unter ihren Mitgliedern, die in ein Sondervermögen fließen, aus denen die Einleger im Entschädigungsfall Zahlungen erhalten. Die Einzelheiten der Beitragserhebung regelt die Beitragsverordnung der EdB.
Die EdB ist gesetzlich dazu verpflichtet, die für die Entschädigung angesammelten Mittel nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind.
