FAQ zur Bereitstellung Datenbestand

 

Fragen zum Datenbestand

Wie sind Gemeinschaftskonten in der Spezifikation darzustellen ?

Bei der Behandlung von Gemeinschaftskonten im Rahmen der Einlegerentschädigung ist § 4 Abs. 5 EAEG zu beachten. Demnach ist bei diesen"[...] für die Obergrenze nach [§ 4] Absatz 2 der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumente zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern zugerechnet". Nach dieser Bestimmung richtet sich in jedem Fall die den Kunden auszuzahlende Höhe der Entschädigungsbeträge.
Demgegenüber ist zentrales Ziel der Spezifikation die Erfüllung der Anforderungen aus § 5 Abs. 4 EAEG; an dieser Stelle finden sich detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Entschädigungsfristen, die seitens der Entschädigungseinrichtungen zwingend einzuhalten sind. Voraussetzung für die Einhaltung der Fristen ist u. a. auch die zeitnahe Identifizierung von Gemeinschaftskonten; hierzu dient vorrangig das Datenfeld C5 (Anzahl Kontoinhaber). Im Entschädigungsfall erfolgt auf Basis der in diesem Feld hinterlegten Informationen eine Selektion dieser Konten, der sich umfangreiche – überwiegend manuelle, aber auch maschinelle – Plausibilitätsprüfungen anschließen. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist in vielen Fällen die Neuanlage von Kunden und Konten sowie die Umbuchung von Kontosalden in der zentralen Hauptanwendung der Bank. Diese notwendige Vorgehensweise einschließlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Datenbestand in der Hauptanwendung sind nur unzureichend oder nicht in der Spezifikation abzubilden.
Hieraus folgt, dass Daten zu Personengemeinschaften - hierzu zählen unter anderem Gemeinschaftskonten und Erbengemeinschaften - entsprechend den Vorgaben für Einzelpersonen in der EAEG-Einreicherdatei darzustellen sind. Auf die Aufteilung der Einlagen von Personengemeinschaften wird daher verzichtet.
Bei Personengemeinschaften ist es zudem ausreichend, die Adressangaben (Datenfelder B3 bis B11) sowie das Geburtsdatum (Datenfeld B12) einer Person einzustellen.

Ist bei BGB-Gesellschaften gemäß § 705 BGB analog den Vorgaben bei Gemeinschaftskonten die Anzahl der Kontoinhaber unter C5 anzugeben?

Bei BGB-Gesellschaften ist das Datenfeld C5 mit dem Wert "1" zu füllen. Nach dem BGH-Urteil vom 29.01.2001 (AZ: II ZR 331/00) ist eine (Außen-)BGB-Gesellschaft dann rechtsfähig, wenn sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Insoweit ist sie auch im Zivilprozess aktiv- und passivlegitimiert. Hierzu zählen z. B. Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern oder auch Kooperationen mehrerer Unternehmen anlässlich eines gemeinsamen Projekts. Erbengemeinschaften erfüllen diese Voraussetzungen beispielsweise nicht und sind dementsprechend wie ein Gemeinschaftskonto zu behandeln.

Was ist bei Kapitalgesellschaften zu beachten?

Mit Version 2 der Spezifikation erfolgte in Anlage 5 eine Veränderung für den Schlüsselinhalt "15" in der Form, dass eine Differenzierung der Kapitalgesellschaften nach Größenklassen gemäß § 267 HGB nun nicht mehr notwendig ist. Somit ist der Schlüsselwert "15" durchgängig für sämtliche Kapitalgesellschaften zu setzen. Im Entschädigungsfall erfolgen für auf diese Weise identifizierte Kapitalgesellschaften umfangreiche manuelle Plausibilisierungen, um die Entschädigungsfähigkeit individuell zu prüfen. So sind beispielsweise Unternehmen im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB gemäß EAEG grundsätzlich entschädigungsfähig.

Was ist unter "Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften" zu verstehen und sind diese in die EAEG-Einreicherdatei aufzunehmen?

"Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften" sind gemäß § 1 Abs. 4 EAEG einerseits Verpflichtungen eines Kreditinstitutes, Gelder an die Anleger zurückzuzahlen, die aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden, und andererseits die Verpflichtung des Kreditinstitutes Finanzinstrumente herauszugeben, die im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften vom Kreditinstitut verwahrt werden.
Guthaben aus Wertpapiergeschäften werden dem Konto des Anlegers gutgeschrieben. Bezüglich der im Eigentum des Kunden stehenden Wertpapiere besteht ein Herausgabeanspruch gegenüber dem Kreditinstitut bzw. ein Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren. Wertpapiere sind daher nicht Gegenstand einer Entschädigung, die durch die EdB vorgenommen wird; eine Darstellung in der EAEG-Einreicherdatei ist nicht erforderlich.

In welcher Detaillierungstiefe ist der Branchenschlüssel (Datenfeld B13) anzugeben?

Die Realisierung einer ordnungsgemäßen Einlegerentschädigung erfordert in jedem Fall die Bereitstellung solcher Informationen gemäß der Angaben der Deutschen Bundesbank ("Bankenstatistik Richtlinien und Kundensystematik"). Für die Zwecke der Spezifikation ist insbesondere die Sektoralgliederung relevant, die mit denen die Branchengliederung (weitgehend) identisch ist.

Wie ist das Datenfeld C12 (Zinssatz) zu füllen, wenn der Zinssatz der Einlage variabel ist?

Das Datenfeld C12 nimmt stets den zum Meldestichtag gültigen Zinssatz auf. Gleichermaßen gilt dies für jene Fälle, in welchen es zu Zinssatzänderungen im Berichtszeitraum kam oder für Einlagen, bei welchen eine, beispielsweise jährlich steigende, Zinssatzerhöhung vereinbart ist. Sollte ein Institut Produkte anbieten, für welche verschiedene Zinssätze in Abhängigkeit der Einlagenhöhe (beispielsweise 0,5% bis 50 TEuro; 0,75% für die darüber liegende Einlagenhöhe) gelten, so ist das Datenfeld C12 mit der Ziffer 9 ("99999,99999") zu füllen. Für Kontokorrentkonten ist der jeweilige Zinssatz für Habenverzinsung zu berücksichtigen.
Angaben für die Datenfelder C12 bis C14 sind im Falle von Guthaben zwingend bereitzustellen; demgegenüber ist die Bereitstellung dieser (Teil-)Informationen bei Aktivprodukten optional.

Wann ist die EAEG-Einreicherdatei erstmalig an die EdB zu übermitteln?

Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Übermittlung bzw. Bereitstellung der EAEG-Einreicherdatei ausschließlich bei der Feststellung des Entschädigungsfalls (§ 5 Abs. 1 EAEG) erforderlich.
Darüber hinaus bestehen seitens der EU-Kommission Überlegungen ("Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme"), dass Institute monatlich wesentliche Informationen (vorzugsweise auf der Ebene von Gesamtsummen) an die jeweiligen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen zu übermitteln haben. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen technischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen sind noch nicht geklärt. Die EdB wird die ihr zugeordneten Mitgliedsinstitute rechtzeitig informieren, sofern eine solche regelmäßige Berichterstattung durch den Gesetzgeber normiert wird.

Muss ein Mitgliedsinstitut die EAEG-Einreicherdatei bereitstellen, wenn es in der Bilanz keine "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" ausweist?

Solange die Bilanz eines Mitgliedsinstitutes keine in der Spezifikation näher erläuterten "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" ausweist, ist die EAEG-Einreicherdatei nicht zu erstellen.

Sind sämtliche "Forderungen gegenüber Kunden" in die EAEG-Einreicherdatei einzustellen?

Gemäß § 4 Abs. 1 EAEG sind bei der Feststellung des Entschädigungsanspruches auch etwaige Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu berücksichtigen. In die EAEG-Einreicherdatei sind diesbezügliche "Forderungen gegenüber Kunden" immer dann einzustellen, wenn für einen Kunden auch entsprechende "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" existieren.

Fragen zur technischen Realisierung

Die für die Erstellung der EAEG-Einreicherdatei relevanten Daten liegen bei uns in verschiedenen Teilsystemen vor. Können die Daten in mehreren Dateien bereitgestellt werden?

Eine solche Vorgehensweise ist nur dann sachgerecht, wenn sichergestellt ist, dass Kunden und deren zuordenbare Konten ausschließlich in einem der jeweiligen Teilsysteme verwaltet werden. Ansonsten ist eine ordnungsgemäße Bestimmung des Gesamtentschädigungsanspruchs unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen nicht möglich.

In der Spezifikation erfolgt keine Unterscheidung zwischen Pflicht- und Optionalfeldern. Welche Datenfelder sind in jedem Fall zu liefern?

Die in der Spezifikation aufgeführten Datenfelder sind zunächst durchgängig als Pflichtfelder anzusehen. Hiervon ausgenommen sind solche Datenfelder, in denen die Erläuterung zum jeweiligen Datenfeld - z. B. das Datenfeld B8 (Zusatz Strasse) - ein optionales Feld impliziert; soweit bestimmte Informationen nicht bereitgestellt werden können, bitten wir um eine individuelle Klärung zu dem jeweiligen Datenfeld.

Für unsere Kunden liegen verschiedene Anschriften, beispielsweise Versand- oder Wohnsitzadresse, vor. Welche Adresse ist für die EAEG-Einreicherdatei zu berücksichtigen?

Anzugeben ist in jedem Fall eine Anschrift, unter der der Kunde postalisch zu erreichen ist. Solange die Ihnen vorliegenden Informationen diese Bedingung erfüllen, kann wahlweise eine dieser Anschriften verwendet werden.
Im Übrigen können akademische Titel im Datenfeld B5 (Namenszusatz) berücksichtigt werden.

Die in der Spezifikation für einige Datenfelder hinterlegten Restriktionen hinsichtlich Feldlänge und -format unterscheiden sich von den in unseren Systemen verwendeten Feldformatierungen. Ist für solche Datenfelder eine Anpassung möglich?

Mit Version 2 der Spezifikation wurde für bestimmte Datenfelder eine Veränderung bei Datentyp und -länge vorgenommen. So sind nun für die Datenfelder "Ordnungsnummer" (Datenfelder B2/D2) und "Kontonummer" (C2) maximale Feldlängen von 40 Stellen sowie für das Datenfeld "Postleitzahl" (B9) von zehn Stellen möglich.
Bei den genannten Datenfeldern können zudem alphanumerische Zeichen verwendet werden.
Die in der Spezifikation angegebenen maximalen Feldlängen sollten nicht überschritten werden. Beinhalten die Institutssysteme Informationen, die die vorgegebenen Feldlängen überschreiten würden, sollte entweder von der in der Spezifikation vorgesehenen Möglichkeit eines Alternativeintrags Gebrauch gemacht werden oder - wenn ein solcher Hinweis nicht existiert - der zu liefernde Inhalt mit Erreichen der Maximallänge beendet werden.

Wie ist zu verfahren, wenn der Inhalt zu liefernder Datenfelder

a.) das eigentlich gemäß Spezifikation ausschließlich für die Datenfeld-Trennung vorgesehene Zeichen "*" beinhaltet?

Sollte in bereitzustellenden Datenfeldern das Zeichen "*" (ASCII Hexcode X'2A') vorkommen, dann ist zur Sicherstellung eines korrekten Einleseprozesses in die Entschädigungssysteme der EdB das hiervon betroffene Datenfeld mit dem Zeichen " (ASCII Hexcode X'22') einzuschließen.

b.) Zeichen umfasst, die nicht in der DIN 66003:1999-02 aufgeführt sind?

Datenfelder mit Zeichen, die nicht mittels der DIN 66003:1999-02 darzustellen sind, können entweder leer gelassen oder mit den von den Herkunftssystemen ersatzweise dargestellten Sonderzeichen gefüllt werden. In diesen Fällen sind Zusatzaktivitäten der Institute - beispielsweise umfangreiche Konvertierungen etc. - nicht erforderlich.

Existiert eine Musterdatei, aus der auf Basis von Beispieldaten die technische Umsetzung der "EAEG-Einreicherdatei" ersichtlich ist?

Eine Musterdatei - generiert auf Basis von Musterkunden, denen bestimmte Kunden- und Konto-konstellationen zugeordnet wurden - können Sie hier herunterladen.
Musterdaten [PDF]

Die "EAEG-Einreicherdatei" soll als so genannte "CSV-Datei" bereit gestellt werden. Für CSV-Dateien existiert bekanntlich kein einheitliches Dateiformat. Gibt es eine Dokumentation, die die speziellen Anforderungen an dieses Dateiformat erläutert?

In dem Dokument "EdB-Standard für CSV-Dateien" werden die spezifischen Anforderungen der EdB für das CSV-Dateiformat ausführlich beschrieben. Das Dokument können Sie hier herunterladen.
Dokument [PDF]

Wie erfolgt die (technische) Übermittlung der EAEG-Einreicherdatei zwischen Institut und EdB?

Im Entschädigungsfall werden sich die die Einlegerentschädigung durchführenden Personen der EdB im Hause des davon betroffenen Instituts aufhalten. Die Übergabe der EAEG-Einreicherdatei erfolgt dann in der Regel vor Ort beim Mitgliedsinstitut. Sollte eine anderweitige Bereitstellung erforderlich sein - beispielsweise zu Testzwecken -, werden die Institute über die genauen Modalitäten der Datenbereitstellung rechtzeitig und unaufgefordert informiert.

Sind die den Kunden betreffenden Datensätze (B-, C- und D-Sätze) jeweils hintereinander in die EAEG-Einreicherdatei aufzunehmen?

Die für die Kunden des Mitgliedsinstituts zu liefernden Datensätze sind gekennzeichnet durch die physisch aufeinander folgende Einstellung der Datensätze B, C und D. Dabei kann je Kunde jeweils nur ein B- und D-Satz existieren sowie C-Sätze in Höhe der jeweiligen Kontenanzahl des Kunden.
Folgende Grafik soll den Aufbau der EAEG-Einreicherdatei näher veranschaulichen: