FAQ zur Bereitstellung Datenbestand
Fragen zum Datenbestand
Wie sind Gemeinschaftskonten in der Spezifikation darzustellen ?
Demgegenüber ist zentrales Ziel der Spezifikation die Erfüllung der Anforderungen aus § 5 Abs. 4 EAEG; an dieser Stelle finden sich detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Entschädigungsfristen, die seitens der Entschädigungseinrichtungen zwingend einzuhalten sind. Voraussetzung für die Einhaltung der Fristen ist u. a. auch die zeitnahe Identifizierung von Gemeinschaftskonten; hierzu dient vorrangig das Datenfeld C5 (Anzahl Kontoinhaber). Im Entschädigungsfall erfolgt auf Basis der in diesem Feld hinterlegten Informationen eine Selektion dieser Konten, der sich umfangreiche – überwiegend manuelle, aber auch maschinelle – Plausibilitätsprüfungen anschließen. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist in vielen Fällen die Neuanlage von Kunden und Konten sowie die Umbuchung von Kontosalden in der zentralen Hauptanwendung der Bank. Diese notwendige Vorgehensweise einschließlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Datenbestand in der Hauptanwendung sind nur unzureichend oder nicht in der Spezifikation abzubilden.
Hieraus folgt, dass Daten zu Personengemeinschaften - hierzu zählen unter anderem Gemeinschaftskonten und Erbengemeinschaften - entsprechend den Vorgaben für Einzelpersonen in der EAEG-Einreicherdatei darzustellen sind. Auf die Aufteilung der Einlagen von Personengemeinschaften wird daher verzichtet.
Bei Personengemeinschaften ist es zudem ausreichend, die Adressangaben (Datenfelder B3 bis B11) sowie das Geburtsdatum (Datenfeld B12) einer Person einzustellen.
Ist bei BGB-Gesellschaften gemäß § 705 BGB analog den Vorgaben bei Gemeinschaftskonten die Anzahl der Kontoinhaber unter C5 anzugeben?
Was ist bei Kapitalgesellschaften zu beachten?
Was ist unter "Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften" zu verstehen und sind diese in die EAEG-Einreicherdatei aufzunehmen?
Guthaben aus Wertpapiergeschäften werden dem Konto des Anlegers gutgeschrieben. Bezüglich der im Eigentum des Kunden stehenden Wertpapiere besteht ein Herausgabeanspruch gegenüber dem Kreditinstitut bzw. ein Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren. Wertpapiere sind daher nicht Gegenstand einer Entschädigung, die durch die EdB vorgenommen wird; eine Darstellung in der EAEG-Einreicherdatei ist nicht erforderlich.
In welcher Detaillierungstiefe ist der Branchenschlüssel (Datenfeld B13) anzugeben?
Wie ist das Datenfeld C12 (Zinssatz) zu füllen, wenn der Zinssatz der Einlage variabel ist?
Angaben für die Datenfelder C12 bis C14 sind im Falle von Guthaben zwingend bereitzustellen; demgegenüber ist die Bereitstellung dieser (Teil-)Informationen bei Aktivprodukten optional.
Wann ist die EAEG-Einreicherdatei erstmalig an die EdB zu übermitteln?
Darüber hinaus bestehen seitens der EU-Kommission Überlegungen ("Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme"), dass Institute monatlich wesentliche Informationen (vorzugsweise auf der Ebene von Gesamtsummen) an die jeweiligen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen zu übermitteln haben. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen technischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen sind noch nicht geklärt. Die EdB wird die ihr zugeordneten Mitgliedsinstitute rechtzeitig informieren, sofern eine solche regelmäßige Berichterstattung durch den Gesetzgeber normiert wird.
Muss ein Mitgliedsinstitut die EAEG-Einreicherdatei bereitstellen, wenn es in der Bilanz keine "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" ausweist?
Sind sämtliche "Forderungen gegenüber Kunden" in die EAEG-Einreicherdatei einzustellen?
Fragen zur technischen Realisierung
Die für die Erstellung der EAEG-Einreicherdatei relevanten Daten liegen bei uns in verschiedenen Teilsystemen vor. Können die Daten in mehreren Dateien bereitgestellt werden?
In der Spezifikation erfolgt keine Unterscheidung zwischen Pflicht- und Optionalfeldern. Welche Datenfelder sind in jedem Fall zu liefern?
Für unsere Kunden liegen verschiedene Anschriften, beispielsweise Versand- oder Wohnsitzadresse, vor. Welche Adresse ist für die EAEG-Einreicherdatei zu berücksichtigen?
Im Übrigen können akademische Titel im Datenfeld B5 (Namenszusatz) berücksichtigt werden.
Die in der Spezifikation für einige Datenfelder hinterlegten Restriktionen hinsichtlich Feldlänge und -format unterscheiden sich von den in unseren Systemen verwendeten Feldformatierungen. Ist für solche Datenfelder eine Anpassung möglich?
Bei den genannten Datenfeldern können zudem alphanumerische Zeichen verwendet werden.
Die in der Spezifikation angegebenen maximalen Feldlängen sollten nicht überschritten werden. Beinhalten die Institutssysteme Informationen, die die vorgegebenen Feldlängen überschreiten würden, sollte entweder von der in der Spezifikation vorgesehenen Möglichkeit eines Alternativeintrags Gebrauch gemacht werden oder - wenn ein solcher Hinweis nicht existiert - der zu liefernde Inhalt mit Erreichen der Maximallänge beendet werden.
Wie ist zu verfahren, wenn der Inhalt zu liefernder Datenfelder
a.) das eigentlich gemäß Spezifikation ausschließlich für die Datenfeld-Trennung vorgesehene Zeichen "*" beinhaltet?
b.) Zeichen umfasst, die nicht in der DIN 66003:1999-02 aufgeführt sind?
Existiert eine Musterdatei, aus der auf Basis von Beispieldaten die technische Umsetzung der "EAEG-Einreicherdatei" ersichtlich ist?
Musterdaten [PDF]
Die "EAEG-Einreicherdatei" soll als so genannte "CSV-Datei" bereit gestellt werden. Für CSV-Dateien existiert bekanntlich kein einheitliches Dateiformat. Gibt es eine Dokumentation, die die speziellen Anforderungen an dieses Dateiformat erläutert?
Dokument [PDF]
Wie erfolgt die (technische) Übermittlung der EAEG-Einreicherdatei zwischen Institut und EdB?
Sind die den Kunden betreffenden Datensätze (B-, C- und D-Sätze) jeweils hintereinander in die EAEG-Einreicherdatei aufzunehmen?
Folgende Grafik soll den Aufbau der EAEG-Einreicherdatei näher veranschaulichen:
