Erläuterung der in der Beitragsverordnung
vorgesehenen Abzugspositionen
Die Nummern 1 bis 11 des § 1 Abs 1 S. 2 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH ( EdBBeitrV) sehen verschiedene Posten vor, die bei der Bemessung des Beitrags unberücksichtigt bleiben, obwohl sie in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ enthalten sind.
1. Hypotheken-Namenspfandbriefe
Als Hypotheken-Namenspfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 1
EdBBeitrV
gelten nur solche, die auch begeben wurden. Des Weiteren müssen sie in der Bilanzposition 2, Unterposition a) „begebene Hypotheken-Namenspfandbriefe“ bilanziert werden. Hierunter fallen nicht die unter der Bilanzposition 2, Unterposition d) zu bilanzierenden, zur Sicherstellung aufgenommener Darlehen an den Darlehensgeber ausgehändigte Hypotheken-Namenspfandbriefe. Diese sind keine Abzugspositionen im Sinne der Beitragsverordnung.
2. Öffentliche Namenspfandbriefe
Als öffentliche Namenspfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 1 gelten nur solche, die auch begeben wurden. Des Weiteren müssen sie in der Bilanzposition 2, Unterposition a) „begebene öffentliche Namenspfandbriefe“ bilanziert werden. Hierunter fallen nicht die unter der Bilanzposition 2, Unterposition d) zu bilanzierenden zur Sicherstellung aufgenommener Darlehen an den Darlehensgeber ausgehändigte öffentliche Namenspfandbriefe. Diese sind keine Abzugspositionen im Sinne der Beitragsverordnung.
3. Andere Namensschuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) (Anlage 2a) erfüllen
Dies sind gem. § 60 Abs. 2 Satz 2 InvG Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Voraussetzung ist ferner, dass die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe dieser Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Dies sind in Deutschland vor allem Hypotheken-Namenspfandbriefe und öffentliche Namenspfandbriefe.
4.
Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanlagegesellschaften einschließlich der von ihnen verwalteten Sondervermögen, gegenüber Investmentaktiengesellschaften und gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz im Ausland
Der Begriff der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) entspricht der Definition in Artikel 1 Abs. 2 der OGAW-Richtlinie der EU (Richtlinie 85/611/EWG vom 20.Dezember 1985). Es handelt sich hierbei in erster Linie um Kapitalanlagegesellschaften.
5. Verbindlichkeiten gegenüber privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen
Der Begriff des privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens entspricht dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 KWG und somit auch der Definition des Versicherungsgewerbes in der Kundensystematik der Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank. Dort wird Folgendes ausgeführt:
(66. Versicherungsgewerbe (660))
Lebensversicherung
Kapital- und Rentenversicherung auf den Todes- und Erlebensfall, darunter Lebens-, Aussteuer, Sterbegeld- und Ausbildungsversicherung; Rückversicherung für die Lebensversicherung.Pensions- und Sterbekassen
einschließlich Zusatzversorgungskassen von Berufsverbänden und Unternehmen:Zahlung von Ruhestandsgeldern aus Pensions- und Sterbekassen.
Abweichend von der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes sind hier auch Zusatzversorgungseinrichtungen der Gebietskörperschaften zu erfassen.
Zum Beispiel: Bremische Ruhelohnkasse, Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen, Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt, Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe, Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen, Rheinische Versorgungskasse, Landschaftsverband Rheinland, Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost, Versorgungsanstalt Deutscher Bühnen, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, Zusatzversorgungskasse der Girokasse Stuttgart, Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel, Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund, Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg
Sonstiges Versicherungsgewerbe
Krankenversicherung (aber nicht gesetzliche Krankenversicherung); Schaden- und Unfallversicherung, darunter Hagel-, Reisegepäck-, Kredit-, Hausrat-, Tier-, Unfall- und Feuerversicherung, Immobilien-, Kraftfahrt-, See-, Luftfahrt-, Transport-, Vermögensschaden- und Haftpflicht- sowie Rechtsschutzversicherung; Rückversicherung für das sonstige Versicherungsgewerbe.
Nicht zu den privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungen zählen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Sozialversicherungsträger sowie nichtbeitragspflichtige Systeme, deren Mittel zum größten Teil aus staatlichen Quellen stammen (z.B. Kriegsopferversorgung, Lastenausgleich, Sozialhilfe)
6. Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft, einem anderen Staat oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Staates
Die Abgrenzung des Begriffs "des Bundes, eines Landes und der Gemeinden" ergibt sich aus den Anordnungen zu den Grundsätzen des KWG-Schreibens des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Nr. 32 vom 1.April 1993. Zum Bund und den Ländern gehören alle Dienststellen der Bundes- und Landesregierung, Ministerien sowie die von ihr abhängigen rechtlich unselbständigen Verwaltungsstellen, die „unmittelbare Bundes- / Landesverwaltung“.
Nicht zu Bund und Ländern im Sinne der EdBBeitrV gehört die mittelbare Bundes- und Landesverwaltung die durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durchgeführt wird (z. B. Bundesanstalten wie die Bundesanstalt für Arbeit, Universitäten, öffentlicher Rundfunk etc.). Auch die Kirchen und die Europäische Union sowie deren Institutionen sind nicht von dieser Abzugsposition erfasst.
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne dass es auf die Rechtsform ankommt, bilden
Bei der Frage, ob ein Unternehmen mit einem anderen einen Konzern bildet, spielt es keine Rolle, in welchem Land die jeweiligen Unternehmen ihren Firmensitz und welche Rechtsform sie haben.
8. Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensionsgeschäften
Der Begriff des Wertpapierpensionsgeschäfts ist nach § 340b HGB umfassend zu interpretieren und schließt sogenannte Repo-Geschäfte ein. Abzugsfähig sind nur solche Geschäfte, die in der Bilanzposition 2 verbucht werden.
9. Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihgeschäften
Wertpapierleihgeschäfte sind solche, bei denen durch Abschluss eines Darlehensvertrages und gegen Zahlung einer Provision kurzfristig Eigentum an Wertpapieren auf Zeit erworben wird. Der Entleiher verpflichtet sich nach Ablauf der Leihfrist das Eigentum an Wertpapieren derselben Gattung auf den Verleiher zurück zu übertragen.
10. Verbindlichkeiten, die nicht auf die Währung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder Euro lauten
Dem europäischen Wirtschaftsraum gehören neben den 27 EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) Island, Liechtenstein und Norwegen an.
11. bei Bausparkassen betragsmäßig das Zehnfache der Mittel, die dem Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen zugeführt sind.
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen lautet wie folgt:
(§ 6 Zweckbindung der Bausparmittel)
(1) Zuteilungsmittel, insbesondere Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen auf Bauspardarlehen, dürfen vorbehaltlich des § 4 Abs. 3 nur für das Bauspargeschäft und zur Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse zugeführt worden sind, sowie nach Maßgabe einer nach § 10 zu erlassenden Rechtsverordnung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 verwendet werden; sie sind mit dem Ziel gleichmäßiger, möglichst kurzer Wartezeiten einzusetzen. Erträge aus einer Anlage der Zuteilungsmittel, die vorübergehend nicht zugeteilt werden können, weil Bausparverträge die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Zinsertrag aus der Zwischenanlage der Zuteilungsmittel und dem Zinsertrag, der sich bei Anlage der Zuteilungsmittel in Bauspardarlehen ergeben hätte, einem zur Wahrung der Belange der Bausparer bestimmten Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" zugeführt werden. Die Bausparkasse darf am Ende eines Geschäftsjahres diesen Sonderposten auflösen, soweit er zu diesem Zeitpunkt drei vom Hundert der Bauspareinlagen übersteigt.