Entschädigungsverfahren
Nachdem eine Bank für den Kundenverkehr geschlossen ist, werden die Kunden unverzüglich von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) über den Eintritt des Entschädigungsfalles informiert.
Bevor die EdB das Geld an die Kunden auszahlen kann, muss sie zunächst die Namen der Kunden feststellen und ermitteln, wie hoch deren Forderungen sind.
Danach wird jeder Kunde angeschrieben und ihm ein Formular zur Anmeldung seines Anspruchs auf Entschädigung seiner bei der Bank unterhaltenen Einlagen zugeschickt.
Die EdB hat ordnungsgemäß geprüfte Ansprüche, die die Entschädigung von Einlagen betreffen, spätestens 20 Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls zu erfüllen. Ansprüche, die später als zwei Wochen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls angemeldet werden, hat die EdB spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Eingang der Anmeldung zu erfüllen. In besonderen Fällen kann die Frist mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf bis zu 30 Arbeitstage verlängert werden.
Angemeldete Ansprüche, die auf die Entschädigung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gerichtet sind, hat die EdB unverzüglich zu prüfen und spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen.
Der Anspruch auf Entschädigung ist durch den Kunden schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der EdB anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Entschädigungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden.
Mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruches gehen die Ansprüche gegen das Institut auf die EdB über. Die von der EdB nicht geschützten Einlagen können im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.