Beitragserhebung

 

Die regelmäßigen Beiträge für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) gemäß § 8 Abs. 1 und 8 EAEG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministerium der Finanzen über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH ( EdBBeitrV) sind jeweils am 30. September eines Jahres zur Zahlung fällig.

Zur Festsetzung der regelmäßigen Erhebung der Jahresbeiträge der EdB wird den Instituten im Juni eines jeden Jahres ein Berechnungsbogen übersandt, in den die Beitragsbemessungsgrundlagen einzutragen und die entsprechenden Beiträge zu errechnen sind. In bestimmten Fällen ist die Berechnung mit einem Testat des Wirtschaftsprüfers zu versehen. Die Berechnungsbögen sind der EdB jeweils bis zum 30. Juni zu übersenden. Der letzte festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht ist unmittelbar dem Prüfungsverband deutscher Banken e. V., Kattenbug 1, 50667 Köln, zuzuleiten, auf den die EdB gemäß § 9 Abs. 4 EAEG ihre gesetzliche Prüfungsbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 und 3 EAEG übertragen hat.

Auf der Basis der im Berechnungsbogen ermittelten Beiträge wird ein Beitragsbescheid zugesandt. Der im Beitragsbescheid für das jeweilige Institut festgesetzte Beitrag ist dann spätestens bis zum 30. September des jeweiligen Beitragsjahres (Zahlungseingang) zu zahlen. Der Beitragsbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Widerspruch bei der EdB erhoben werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage haben jedoch gemäß § 8 Abs. 9 Satz 3 EAEG keine aufschiebende Wirkung. Das Gesetz sieht gemäß § 8 Abs. 9 EAEG die Möglichkeit der Vollstreckung aus dem Beitragsbescheid nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vor.

Die EdB hat zudem Sonderbeiträge zu erheben, wenn sie feststellt, dass ihre Mittel nicht zur Durchführung eines Entschädigungsverfahrens ausreichen. Das nähere regelt § 8 Abs. 3 bis 7 EAEG.